AGB Partnerbetriebe (B2B) – becha

(Systemteilnahme & Bestellungen über den becha-Shop)
Stand: 11.02.2026

1. Anbieter

Local to go GmbH, Silvanerstr. 13, 74389 Cleebronn, Deutschland
Geschäftsführerin: Stefanie Fischer · E-Mail: info@becha.net
Handelsregister: HRB 779850 · USt-IdNr.: DE344049097
– nachfolgend „becha“ –

2. Geltungsbereich, Unternehmer, Vorrang

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen becha und Unternehmen („Partnerbetrieb“) über
a) die Teilnahme am becha-Mehrwegsystem sowie
b) Bestellungen von Mehrwegbehältern über den becha-Shop (WooCommerce).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
(3) Abweichende Bedingungen des Partnerbetriebs gelten nur, wenn becha ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3. Registrierung, Kundenkonto, Kommunikation

(1) Bestellungen im becha-Shop sind nur nach Registrierung und Anlage eines Kundenkontos möglich.
(2) Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, im Kundenkonto aktuelle und vollständige Unternehmensdaten zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(3) becha darf für Vertragskommunikation (z. B. Bestellbestätigungen, Hinweise, Änderungen) die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse verwenden.


TEIL A – BESTELLUNG, LIEFERUNG, ZAHLUNG (Shop-AGB)

4. Vertragsschluss im becha-Shop

(1) Die Darstellung von Produkten im becha-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Partnerbetrieb ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch (i) ausdrückliche Annahmeerklärung (z. B. Auftragsbestätigung) oder (ii) Versand/Lieferung der Ware bzw. Bereitstellung der Leistung durch becha.
(4) becha kann Bestellungen ablehnen, insbesondere bei offenen fälligen Forderungen aus früheren Bestellungen oder bei begründetem Verdacht auf Missbrauch.

5. Preise, Pfandbetrag, Kreislaufbeitrag

(1) Es gelten die im becha-Shop zum Zeitpunkt der Bestellung ausgewiesenen Preise.
(2) Bei Bestellung zahlt der Partnerbetrieb den im Shop ausgewiesenen Pfandbetrag sowie den im Shop ausgewiesenen Kreislaufbeitrag.
(3) Der Kreislaufbeitrag kann sich ändern und kann regional variieren. Maßgeblich ist stets der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Kreislaufbeitrag.
(4) Im Kreislaufbeitrag ist insbesondere die Rückgabe von becha-Mehrwegbehältern durch Endkonsumenten über die Rückgabeinfrastruktur von Reuse United (Rückgabeboxen/Drop Points) enthalten.
(5) Es fallen keine einmaligen Einrichtungsgebühren und keine laufenden Monatsgebühren an.

6. Zahlungsbedingungen, Rücklastschrift, Verzug

(1) Die Zahlung erfolgt im Voraus. becha bietet hierfür insbesondere Vorkasse und SEPA-Lastschrift an; weitere Zahlungsarten können ergänzend angeboten werden.
(2) Versand/Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach Zahlungseingang bzw. erfolgreicher Lastschrift, sofern im Bestellprozess nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Scheitert eine Lastschrift aus vom Partnerbetrieb zu vertretenden Gründen (z. B. fehlende Deckung, falsche Daten, Widerspruch), kann becha die bankseitigen Rücklastschriftkosten sowie eine angemessene Bearbeitungspauschale berechnen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln; becha kann insbesondere Verzugszinsen und angemessene Mahnkosten verlangen.

7. Lieferung, Lieferzeiten, Teillieferung

(1) Liefergebiet und Lieferzeiten ergeben sich aus dem becha-Shop bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Partnerbetrieb zumutbar sind.
(3) Ist ein Produkt nicht verfügbar, kann becha die Lieferung verweigern; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.

8. Gefahrübergang (B2B)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur/Versanddienstleister auf den Partnerbetrieb über.

9. Wareneingangskontrolle, Mängelrüge

(1) Der Partnerbetrieb hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel (z. B. Transportschäden, Fehlmengen, sichtbare Defekte) sind becha innerhalb von 7 Werktagen nach Wareneingang in Textform (z. B. E-Mail) mitzuteilen.
(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
(4) Gesetzliche Rechte bleiben unberührt; bei verspäteter Anzeige können Ansprüche insoweit entfallen, wie becha dadurch die Prüfung/Abhilfe unzumutbar erschwert wird.


TEIL B – SYSTEMTEILNAHME (Teilnahmebedingungen)

10. Standorte: Ausgabe & Rücknahme

(1) Standort ist jede Verkaufs- bzw. Ausgabe-Einheit (z. B. Filiale, Stand, Kiosk, Theke), an der becha-Mehrweg an Endkonsumenten ausgegeben wird.
(2) Grundsatz: Jeder Standort, der becha-Mehrweg ausgibt, nimmt becha-Mehrweg auch zurück und erstattet das Pfand.
(3) Ausnahme Lieferdienst: Gibt ein Partnerbetrieb becha-Mehrweg ausschließlich über Lieferdienst aus und besteht am Standort keine für Endkonsumenten zugängliche Rückgabemöglichkeit (z. B. reine Produktionsküche/„Ghost Kitchen“ ohne Kundenverkehr), kann becha im Einzelfall eine abweichende Regelung zulassen. Der Partnerbetrieb stellt in diesem Fall sicher, dass Endkonsumenten transparent über alternative Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

11. Eigentum, Überlassung zur Nutzung, Verbot der Weiterveräußerung

(1) Die von becha bereitgestellten Mehrwegbehälter werden dem Partnerbetrieb ausschließlich zur Nutzung im Rahmen des becha-Systems überlassen. Das Eigentum an den Mehrwegbehältern verbleibt bei becha, auch nach Zahlung des Pfandbetrags und des Kreislaufbeitrags.
(2) Der Pfandbetrag dient als Sicherheit für die ordnungsgemäße Verwendung und Rückführung der Mehrwegbehälter in den Mehrwegpool.
(3) Der Partnerbetrieb ist nicht berechtigt, die Mehrwegbehälter zu veräußern, zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder außerhalb des becha-Systems dauerhaft an Dritte zu überlassen.
(4) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung besteht kein Anspruch auf Pfanderstattung.

12. Verbindliche Pfandbeträge gegenüber Endkonsumenten

(1) Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, gegenüber Endkonsumenten ausschließlich die von becha vorgegebenen Pfandbeträge zu erheben und bei Rückgabe zu erstatten. Abweichungen (höhere oder niedrigere Pfandbeträge) sind nicht zulässig.
(2) Sofern becha dem Partnerbetrieb keine abweichende Pfandliste mitteilt, gelten folgende Pfandbeträge:

  • Becher: 1,00 €

  • Deckel (Becher): 1,00 €

  • Bowl inkl. Deckel: 5,00 €

(3) becha kann Pfandbeträge aus sachlichen Gründen anpassen. Anpassungen gelten nur für die Zukunft und werden dem Partnerbetrieb vor Inkrafttreten in geeigneter Form mitgeteilt.

13. Ausgabe und Rücknahme an der Theke

(1) Der Partnerbetrieb erhebt bei Ausgabe eines becha-Mehrwegbehälters vom Endkonsumenten das Pfand gemäß Ziffer 12 und erstattet dieses bei Rückgabe an der Theke wieder zurück.
(2) Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, alle von becha angebotenen Behälterarten grundsätzlich zurückzunehmen, unabhängig davon, wo diese ausgegeben wurden.
(3) Der Partnerbetrieb ist berechtigt, die Rücknahme zu verweigern, wenn der Behälter

  • stark verschimmelt oder außergewöhnlich stark verschmutzt ist,

  • zweckentfremdet oder mit Fremdstoffen/Abfällen befüllt ist,

  • offensichtlich beschädigt/gefährdend ist

(4) Die Entscheidung über die Rücknahme im Einzelfall kann anhand einer Sichtprüfung an der Theke getroffen werden.

14. Nutzung der Reuse-United-Rückgabeboxen

(1) Die Reuse-United-Rückgabeboxen sind für die Rückgabe durch Endkonsumenten vorgesehen.
(2) Dem Partnerbetrieb ist es nicht gestattet, becha-Mehrwegbehälter eigenständig in Reuse-United-Rückgabeboxen einzuwerfen oder darüber Rückgaben des Partnerbetriebs abzuwickeln.
(3) Bei Verstößen kann becha betroffene Erstattungen ablehnen, Aufwände in Rechnung stellen und/oder den Partnerbetrieb von der Teilnahme ausschließen.

15. Meldepflicht von Standorten und öffentliche Darstellung

(1) Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, becha sämtliche Standorte vollständig und korrekt zu melden (insbesondere Name, Adresse, ggf. Öffnungszeiten sowie Start-/Enddatum der Teilnahme).
(2) Änderungen (z. B. neue Filiale, Umzug, Schließung, vorübergehende Nichtteilnahme) sind becha unverzüglich mitzuteilen.
(3) becha ist berechtigt, die gemeldeten Standorte in geeigneten Medien öffentlich zugänglich zu machen (z. B. Karte/Übersicht in App/Web, Website), damit Endkonsumenten Rückgabemöglichkeiten außerhalb der Reuse-United-Rückgabeboxen finden können.
(4) Hinweis: Eine fehlende oder verspätete Standortmeldung führt nicht automatisch dazu, dass Ausgabe oder Rücknahme unzulässig wäre; becha kann jedoch nicht gewährleisten, dass nicht gemeldete Standorte veröffentlicht oder in Karten/Übersichten berücksichtigt werden.

16. Marketing: Nennung, Logos und Kommunikation

(1) becha und der Partnerbetrieb können im Rahmen der Partnerschaft öffentlich kommunizieren, dass der Partnerbetrieb am becha-System teilnimmt (z. B. zur Information über Rückgabemöglichkeiten).
(2) Der Partnerbetrieb gestattet becha hierfür, den Namen des Partnerbetriebs sowie – sofern vom Partnerbetrieb bereitgestellt – Marke/Logo in einer sachlichen, partnerschaftlichen Weise zu verwenden (z. B. Website, App/Karte, Presse, Social Media, Informationsmaterial).
(3) becha wird die Nutzung auf die Darstellung der Partnerschaft und der Rückgabemöglichkeiten beschränken und etwaige Marken-/Logo-Richtlinien des Partnerbetriebs berücksichtigen, sofern diese becha in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Der Partnerbetrieb kann die Logonutzung jederzeit für die Zukunft untersagen (Textform genügt). Bereits veröffentlichte Inhalte werden von becha im Rahmen üblicher Aktualisierungszyklen angepasst. Die Nennung als Standort (Ziffer 15) bleibt hiervon unberührt, soweit sie zur Information der Endkonsumenten erforderlich ist.

17. Reinigung und Hygiene im Partnerbetrieb

(1) Der Partnerbetrieb ist für die hygienisch einwandfreie Ausgabe von Mehrwegbehältern verantwortlich und verpflichtet sich, alle einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, Hygieneanforderungen und Sorgfaltspflichten einzuhalten.
(2) Der Partnerbetrieb stellt sicher, dass Behälter vor erneuter Ausgabe hygienisch gereinigt sind.

18. Aufrechterhaltung der Qualität des Mehrwegpools

(1) Der Partnerbetrieb wirkt an der Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Mehrwegpools mit und verpflichtet sich, becha-Mehrwegbehälter vor erneuter Ausgabe einer angemessenen Sichtprüfung zu unterziehen.
(2) Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, auszusortieren und nicht weiter auszugeben, insbesondere Mehrwegbehälter,

  • die defekt oder beschädigt sind (z. B. Bruch, starke Verformung),

  • die stark verschmutzt/verschimmelt sind oder dauerhaft unangenehm riechen,

  • deren QR-Code nicht mehr lesbar ist oder deren Identifizierbarkeit/optische Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt ist,

  • die aus sonstigen Gründen nicht mehr für einen sicheren und ordnungsgemäßen Einsatz geeignet sind.

(3) Ausgesonderte Behälter können gemäß Ziffer 19 an becha zur Prüfung/Verwertung zurückgesendet werden. Ein Erstattungsanspruch besteht nur für Behälter, die becha als einsatzfähig einstuft.

19. Rücksendung von Behältern an becha (Partner → becha)

(1) Der Partnerbetrieb kann auf eigene Kosten Behälter an becha senden, insbesondere wenn diese gereinigt/aufbereitet werden sollen oder aus dem Bestand genommen werden.
(2) Rücksendungen erfolgen grundsätzlich gebündelt ab 20 Stück (gemischte Behälterarten zulässig). Unterhalb dieser Menge soll gesammelt werden; Ausnahmen kann becha im Einzelfall zulassen.
(3) Nach Eingang prüft becha die Behälter auf Einsatzfähigkeit.
(4) Für einsatzfähige Behälter erstattet becha den jeweiligen Pfandbetrag. Für nicht einsatzfähige Behälter erfolgt keine Erstattung.
(5) Die Erstattung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach Prüfung, in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

20. Verbot von Aufklebern und Veränderungen

(1) Das Anbringen von Aufklebern, Klebern, Etiketten oder sonstigen haftenden Materialien auf den Mehrwegbehältern ist untersagt.
(2) Ebenso untersagt sind Veränderungen, die Oberfläche, Materialeigenschaften oder einen QR-Code beeinträchtigen.
(3) Bei Verstößen kann becha die Einsatzfähigkeit verneinen und Erstattungen ablehnen.

21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (B2B)

Der Partnerbetrieb kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

22. Ausschluss von Partnerbetrieben

becha kann Partnerbetriebe bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. systemwidrige Pfandpraktiken, Manipulation von Behältern, unzulässige Rückgaben über RU-Boxen, wiederholte Verstöße gegen Meldepflichten) von der Teilnahme ausschließen.

23. Haftung

(1) becha haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet becha nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Partnerbetrieb trägt die Verantwortung für seinen Betrieb, insbesondere für Hygiene, Ausgabe, Lagerung und Handhabung der Behälter im Betrieb.

24. Änderungen der AGB

becha kann diese AGB aus sachlichem Grund ändern (z. B. Prozessanpassungen, Missbrauchsschutz, rechtliche Vorgaben). Änderungen gelten für die Zukunft; Partnerbetriebe werden in geeigneter Form informiert.

25. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(3) Gerichtsstand, soweit zulässig, ist der Sitz von becha.

Alternative Streitbeilegung gemäß § 36 VSBG:

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.